Weil Bürgerimmen und Bürger bei den Wahlen am 13. September gleich mehrere Stimmzettel bekommen und nicht für jede Wahl die gleichen „Spielregeln“ gelten, gibt es Fragen – erleben jedenfalls Mitglieder der UWG-Kreistagsfraktion. Was gilt für welche Wahl? Dazu hier einige grundlegende Infos.
Gewählt ist im 1. Wahlgang nur, wer über 50 % der Stimmen erhält: Das gilt für die Wahl des Landrats/der Landrätin sowie für die hauptamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen, zu denen auch die Samtgemeindebürgermeister/-bürgermeisterinnen gehören.
Dazu einige Beispiele: Zur Wahl des Landrats/der Landrätin traten 2019 z.B. 4 Personen an; bei der Wahl des Samtgemeindebürgermeisters in der Samtgemeinde Fürstenau im Jahr 2021 standen ebenfalls ebenfalls 4 Personen zur Wahl. Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin in Melle im Jahr 2021 hatten die Wählerinnen und Wähler die Wahl zwischen 5 Personen. In allen Fällen erhielt niemand im 1. Wahlgang über 50 % der Stimmen – und damit war im 1. Wahlgang niemand gewählt. Hier die Grafiken dazu.



https://votemanager.kdo.de/0120210912/03459024/praesentation/index.html
Bleiben alle Kandidaten/Kandidatinnen unter 50 %, fällt die Entscheidung in der Stichwahl. Sie findet bei diesen Kommunalwahlen am 27. September statt.
Eine Stichwahl findet zwischen den beiden Personen statt, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Stichwahl ist dann gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Da bei einer Stichwahl immer nur zwei Personen zur Wahl stehen, kommt zwangsläufig eine der beiden Personen über 50 %.
Bei 3 und mehr Kandidaten/Kandidatinnen kommt es zumeist zu einer Stichwahl.
Über die Gewinnchancen eines Kandidaten/einer Kandidatin entscheidet nicht die Anzahl der Bewerber um ein Amt. Bei 3 und mehr Bewerbern steht aber zumeist erst nach einer Stichwahl fest, wer den Sieg davongetragen hat. Hier nun einige Beispiel dafür, wie Stichwahlen 2019 und 2021 ausgegangen sind:



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Es können noch weitere Kandidaten/Kandidatinnen hinzukommen. Jetzt 8 Jahre Amtszeit.
Von den Samtgemeindebürgermeistern bis zu den weiteren hauptamtlichen Bürgermeistern gilt: Ob es bei den Kandidaten/Kandidatinnen bleibt, die derzeit bekannt sind, wird sich erst im Juli zeigen. Wahlvorschläge können von politischen Parteien, Wählergruppen und von Einzelpersonen nach derzeitigem Stand noch bis zum 20. Juli eingereicht werden. Die Amtszeit der Hauptamtlichen wurde Anfang des Jahres 2025 vom Niedersächsischen Landtag auf 8 Jahre verlängert.
Kreistag, Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeinderäte: Infos zu den weiteren Wahlen.
Im Landkreis Osnabrück wird am 13. September auch der Kreistag neu gewählt, ebenso wie die Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeinderäte. Für jede dieser Wahlen gibt es je einen Stimmzettel. Die Wahlberechtigten einer Samtgemeinde würden da z.B. 3 Stimmzettel erhalten: einen für die Kreistagswahl, einen für den Samtgemeinderat und einen für den Gemeinde- bzw. Stadtrat ihres Wohnortes. Pro Stimmzettel hat man maximal drei Stimmen (Kreuze), die man beliebig auf dem Wahlzettel verteilen kann. Damit ist die Wahl erledigt. Das heißt: Es wird am 13. September über die Zusammensetzung des Kreistags, der Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeinderäte entschieden.

Für alle Samtgemeinden gilt z.B.: Samtgemeindebürgermeister sind Hauptamtliche, die Bürgermeister/Bürgermeisterinnen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden sind ehrenamtliche Bürgermeister. Da die Räte der Mitgliedsgemeinden am 13. September neu gewählt werden, werden auch die ehrenamtlichen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden neu gewählt – und zwar vom neuen Gemeinderat.


