Als Jugendschöffe geeignet? Da können auch Bürgerinnen und Bürger ein Wörtchen mitreden. Zunächst sind es jedoch die Mitglieder des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie, die eine Auswahl von Jugendschöffinnen und -schöffen für die Jahre 2024 bis 2028 auf den Weg bringen.

Kreistag: Sitzungs-Reigen im Juni
Eine Ausschuss-Sitzung nach der anderen: Den Auftakt machen im Juni die Ausschüsse für Kinder, Jugend und Familie sowie Digitalisierung und Transformation, zu deren Mitgliedern für die UWG Sebastian Gottlöber und Matthias Pietsch gehören. Am 14. Juni tagt dann der Ausschuss für Feuerschutz, Integration und Ordnung, der vom UWG-Fraktionsvorsitzenden Detert Brummer-Bange geleitet wird.

Jugendschöffen und -schöffinnen: Für Bersenbrück, Bad Iburg, Osnabrück
Zu den Themen, die im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie auf der Tagesordnung stehen, gehört die Benennung von Jugendschöffinnen und -schöffen für die Amtsgerichte in Bad Iburg, Bersenbrück und Osnabrück.

Schöffen können sogar den Berufsrichter/die Berufsrichterin überstimmen.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Rechtsprechung in Jugendstrafsachen und üben ein sehr wichtiges Amt aus. Die Schöffinnen und Schöffen wirken im Rahmen der Hauptverhandlung im Strafprozess mit. Bei der Urteilsfindung entscheiden sie in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter über den Sachverhalt, die Schuld der Angeklagten und über das Strafmaß. An Amtsgerichten können die Schöffen den Profi-Richter sogar überstimmen. Angesichts der Bedeutung des Amts ist auch die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten von großer Bedeutung.

Wie die Vorschlagliste entstand.
Wie der Landkreis mitteilte, hat der Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück die im Kreistag vertretenen Fraktionen, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, den Jugendring Osnabrücker Land e.V. und die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege gebeten, geeignete Personen für die Wahl der Jugendschöffen zu benennen. Darüber hinaus konnten sich Einzelpersonen auch selbst bewerben. Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten war zu beachten:
- es sollen jeweils gleich viele Männer wie Frauen vorgeschlagen werden; zudem muss jeweils mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorgeschlagen werden, die als Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen benötigt werden.
- Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen zu Beginn der fünf Jahre dauernden Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet und dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Alter, Geschlecht, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
- Die vorgeschlagenen Personen müssen ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gerichtes haben.
- Zur Schöffin/zum Schöffen können nur deutsche Staatsangehörige gewählt werden.

Vorschlaglisten: Innerhalb einer Woche kann jedermann Einspruch einlegen.
In seiner Juni-Sitzung ist der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie aufgerufen, Vorschlaglisten für die Amtsperiode 2024 bis 2028 zu erstellen. Danach werden diese Listen eine Woche lang öffentlich ausgelegt. Innerhalb einer Woche nach Beendigung der Auslegungsfrist kann jedermann gegen die Aufnahme der vorgeschlagenen Personen mit der Begründung Einspruch einlegen, dass diese Personen nach den Vorschriften der §§ 31 bis 34 GVG nicht in die Liste aufgenommen werden durften oder aber nicht aufgenommen werden sollten.“ Was zum Einspruch berechtigt: siehe https://kis.lkos.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=2705. Infos zum Zeitpunkt der Auslegung, der derzeit noch nicht bekannt ist, demnächst auf der UWG-Facebookseite.

Der letzte Akt: Die Wahl durch den Schöffenwahlausschuss.
Die Vorschlagslisten müssen den jeweiligen Amtsgerichten bis zum 1. Juli 2023 vorgelegt werden.
Die endgültige Wahl der Jugendschöffen erfolgt dann durch den Schöffenwahlausschuss beim jeweiligen Amtsgericht. Die Berufung in das Schöffenamt darf nur aus wenigen Gründen abgelehnt werden (siehe unten).
Es gibt ausreichend Bewerberinnen und Bewerber.
Wie der Landkreis mitteilte, „liegen für alle Amtsgerichtsbezirke (teilweise deutlich) mehr Bewerbungen/Vorschläge vor, als in die endgültige Vorschlagsliste aufgenommen werden können.“ Laut Angabe des Bundesjustizministeriums waren am 1. Januar 2019 insgesamt 38.410 Schöffenrichter berufen worden. Es müssen aber mindestens doppelt so viele Personen kandidieren, wie es Posten zu besetzen gilt. Anders als hier, fehlt es jedoch bei der aktuellen Jugendschöffenwahl vielerorts an Kandidaten, was bundesweit für Schlagzeilen sorgte – weil Rechtsextreme aktiv wurden.

Versuche, das Justizsystem zu unterwandern?
Wo es an Interessenten für die Jugendschöffenwahl fehlt, versuchen Rechtsextreme laut einem Bericht des Deutschlandfunks die Lücken zu füllen und motivieren ihre Anhänger, sich zu bewerben. Erst im Januar habe die rechtsextreme Regionalpartei Freie Sachsen in einem Telegram-Chat mit 150.000 Abonnenten dazu aufgerufen, an den derzeitigen Schöffenwahlen teilzunehmen. Auch der thüringische AfD-Politiker Björn Höcke habe seine Anhänger schon mehrmals zu diesem Schritt motiviert.“ Quelle: siehe (1) unten. Um zu verhindern, dass Extremisten Recht sprechen, sieht ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor, die Pflicht zur Verfassungstreue ehrenamtlicher Richter gesetzlich zu verankern.

§ 35 GVG regelt, wer die Berufung zum Jugendschöffen ablehnen darf.
Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, das grundsätzlich nicht abgelehnt werden darf. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen. Die sind festgelegt im § 35 GVG. Ablehnen dürfen:
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
- Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert;
- die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben oder bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
(1): www.deutschlandfunk.de/schoeffen-bewerbung-ehrenamt-rechtsextreme-100.html